Unfallrehabilitation in der Schweiz Studie beleuchtet medizinische, juristische und gesundheitsökonomische Grundlagen Dies nahm Dr. Gianni Roberto Rossi, CEO der auf Unfallrehabilitation spezialisierten Rehaklinik Bellikon zum Anlass, eine breit abgestützte Studie zu dieser komplexen Thematik in Auftrag zu geben. Entstanden ist eine umfassende Arbeit, welche die aktuelle Situation der subsidiären Unfallversicherung nach dem eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz aus medizinischer, juristischer und gesundheitsökonomischer Sicht analysiert. Es werden von den Autoren Dr. med. Jean-Jacques Glaesener, Prof. Dr. iur. Ueli Kieser und Dr. oec. HSG Willy Oggier Ansätze aufgezeigt, wie den vom Gesetz verlangten Kriterien zur medizinischen Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Unfallrehabilitation entsprochen werden kann.  Medizinische Kriterien und Besonderheiten der Traumarehabilitation Die Rehabilitation nach Unfall wird aus medizinischer Sicht anders ausgestaltet als die Rehabilitation bei einer Krankheit. Die Rehabilitation nach Unfall muss je nach gesundheitlicher Beeinträchtigung bestimmte spezifische Voraussetzungen erfüllen. Je nach Schweregrad und Verletzungsmuster (oder vorbestehenden Behinderungen) gelingt die Rehabilitation nur in einer spezialisierten, besonders qualifizierten Trauma-Rehabilitation, die beispielsweise das erforderliche Fachpersonal für eine multimodale und ganzheitliche Behandlung besitzt sowie bestimmte Kriterien in Bezug auf spezielle räumliche Infrastrukturen erfüllt. Krankenversicherungsrechtliche Vergütung von Unfallfolgen Aus juristischer Sicht ergibt sich aus dem Quervergleich von Kranken- und Unfallversicherung, dass die Heilbehandlung auf entsprechenden rechtlichen Grundlagen beruht. Die Studie zeigt auf, dass die kantonalen Spitallisten den Besonderheiten der stationären Rehabilitation nach Unfall Rechnung zu tragen hätten und die entsprechenden Steuerungen vornehmen müssten. Herausforderungen für die Spitalplanung bei Unfallrehabilitation nach KVG Nebst den medizinischen und juristischen Gesichtspunkten für die Unfallrehabilitation müssen auch die gesundheitsökonomischen Erkenntnisse miteinbezogen werden. Angesichts der zu erwartenden demografischen Entwicklung wird die Anzahl älterer Menschen zunehmen, die in den kommenden Jahren subsidiär nach dem eidgenössischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) und nicht nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Unfallfolgen versichert sind. Um eine unkontrollierte Mengenausweitung und damit verbunden auch unnötige Kostensteigerungen vorzubeugen, gilt es, den Begriff der Rehabilitation als Ganzes und bei der Unfallrehabilitation im Speziellen zu schärfen sowie Mindestfallzahlen festzulegen. Darauf abgestützt steigt die Notwendigkeit, neue spezifische Leistungsaufträge im Bereich der Unfallrehabilitation zu definieren und zu erteilen. Die Unfallrehabilitation ist kein Kur- oder Wellnessaufenthalt Die Suva bietet ihren Kunden und Partnern neben Prävention und Versicherung auch Rehabilitationsleistungen in ihren eigenen Kliniken an. Damit soll gemäss Daniel Roscher, Mitglied der Geschäftsleitung der Suva, sichergestellt werden, dass Verunfallte möglichst schnell wieder ins Arbeitsleben reintegriert werden können. Weiter stellt die Suva fest, dass neben den gesetzlichen Veränderungen auch der Rehabilitationsmarkt in der Schweiz im Wandel ist. Die Rehabilitation startet häufig bereits in der Akutphase einer Behandlung. Daraus resultiert, dass vermehrt Patienten mit einer höheren Pflegebedürftigkeit in die Rehabilitationskliniken überwiesen werden. In der Folge führt dies zu Tarifabgrenzungs-problemen zwischen Rehabilitations- und Akutkliniken. Nach Daniel Roscher ist bei einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ein voller, multidisziplinärer Therapieplan an der Tagesordnung. Die Unfallrehabilitation ist weder eine Kur noch ein Wellnessaufenthalt. Fazit Wo hohe Komplexitätsgrade bestehen, gilt es sowohl aus Qualitäts- als auch aus Wirtschaftlichkeitsgründen sinnvolle Anreize zur Kompetenzzentren-Bildung zu schaffen. Dabei sollte der Ursprungsgedanke des KVG nicht verloren gehen, der eine klare Abgrenzung zwischen Rehabilitation, Kuren, Heilbädern, Akut- und Übergangspflege, Spitex sowie Pflegeheimen verlangt. Die entsprechende Abgrenzung soll dabei so ausgestaltet sein, dass das Ziel der qualitativ hochstehenden Versorgung gewährleistet ist. Dies kann – darüber sind sich alle Experten einig – durch Mindestfallzahlen, hohe Qualitäts-Anforderungen und deren Nachweis der Leistungserbringung durch die spezifische Umschreibung von Leistungsaufträgen auf der Spitalliste erfolgen. Dies alles immer im Sinne der Patienten.